Satzung gemäß Beschluss der Hauptversammlung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ und hat seinen Sitz in Pinneberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich insbesondere auf Schleswig-Holstein.
§2 Zweck, Aufgabe und Ziele
Der Verein „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ ist Mitglied des Deutsch-Langhaar-Verbandes (DLV) und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Federation Cynologique Internationale (FCI) angeschlossen. Der Verein anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des DLV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.DL-Verband.de), soweit sie die Interessen des Vereins „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ berühren. Die Zuchtordnung des DLV, die auf der Grundlage der VDH-Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, ist uneingeschränkt für die Mitglieder des Vereins „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ gültig.
Der Verein „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter (www.jghv.de) an. In Fragen der Zucht hat das Disziplinarrecht des VDH Vorrang vor dem JGHV. Zweck des Vereins ist:
1. Zusammenschluß aller an der Zucht und Führung des Deutsch-Langhaar Hundes interessierten Personen und Kreise, insbesondere der Züchter, Führer und sonstiger Freunde des Deutsch-Langhaar-Verbandes.
2. Die Förderung und Sicherung der Reinzucht nach jagdkynolgischen Gesichtspunkten sowie die Erhaltung und Steigerung seines Gebrauchs- und Leistungswertes.
3. Die Verbreitung des Deutsch-Langhaar Hundes als Jagdgebrauchshund. Die angestrebten Ziel sollen erreicht werden durch Zuchtberatung, Benutzung des Zuchtbuches Deutsch-Langhaar, Innehaltung der Zuchtordnung des Deutsch-Langhaar-Verbandes, Abhalt ung von Zuchtschauen und Prüfungen sowie Förderung aller Bestrebungen , die der Zucht und der Verbreitung des Deutsch-Langhaar Hundes nützlich sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Organe des Vereins
a) die Hauptversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.
§4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich insbesondere Verdienste um den Verein oder auf kynologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder
haben in der Versammlung Sitz und Stimme, sind jedoch von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich bereit erklären, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die analoge Anwendung der Satzung gegen sich anerkennen.Fördernde Mitglieder haben Sitz und Recht der aktiven Teilnahme an den Beratungen des Vereins, jedoch kein Stimmrecht.
Gewerbsmäßige Hundehalter und -züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§5 Aufnahme
Zur Aufnahme in den Verein ist eine eigenhändige unterschriebene Beitrittserklärung an den Schriftführer zu richten. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages anerkennt der Unterzeichner die Satzung des Vereins und die Ordnungen des Vereins „Deutsch-Langhaar Gruppe Schleswig-Holstein e.V.“ sowie die Satzungen und Ordnungen vom DLV, des JGHV und des VDH.
Die Namen der Angemeldeten werden bei Einladungen und Rundschreiben bekanntgegeben. Erfolgt innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntgabe kein Einspruch, wird die Aufnahme durch Zusendung der Satzung vollzogen. Jeder Einspruch ist schriftlich unter Angabe der Gründe , mit Namensunterschrift ver-sehen , an den Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft die Gründe und entscheidet über die Aufnahme. Eine Abweisung erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. Im Falle einer Ablehnung kann der Abgelehnte gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Der Einspruch muß binnen Monatsfrist nach Erhalt des ablehnenden Bescheides durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Einspruch.
Diese Entscheidung ist endgültig.
§6 Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die Beiträge sind unaufgefordert innerhalb des ersten Monats des laufenden Jahres an den Schatzmeister zu entrichten. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag innerhalb eines Monats
nach der Aufnahme zu zahlen. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge können durch Postauftrag bzw. im Falle der Fruchtlosigkeit eingeklagt werden.
§7 Ausscheiden
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß.
Austrittserklärungen sind schriftlich an den Schriftführer zu richten und haben sofortige Gültigkeit mit dem Eingang der Erklärung. Durch die Austrittserklärung wird jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei vorsätzlich und/oder grober Verletzung der Satzung, bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins und der Zuchtordnung des Deutsch-Langhaar-Verbandes, bei Verübung unehrenhafter Handlungen, bei unweidmännischer Ausübung der Jagd und bei Nichteinlösung der Verpflichtungen gegenüber der Vereinskasse. Der Auszuschließende hat das Recht, binnen Monatsfrist nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden gegen diesen Bescheid Einspruch zu erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Einspruch. Die Entscheidung ist endgültig. Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
§8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Hauptzuchtwart
Zwei Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden. Zwei Kassenprüfer überwachen verantwortlich die Kassenführung. Sie gehören dem Vorstand nicht an. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung jeweils auf 4 Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied. Auf Antrag hat die Wahl geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden doppelt.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und bestimmt die Veranstaltungen und deren Durchführung. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der geschäftsführende Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Personen für besondere Aufgaben berufen, die den Vorstand bei der Vereinsarbeit im Sinne der angestrebten Ziele unterstützen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird das Amt von einem anderen Vorstandsmitglied nach Weisung des 1.Vorsitzenden übernommen, bis durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Steht ein 1. Vorsitzender nicht zur Verfügung, trifft der 2. Vorsitzende die Weisung. Die Ersatzwahl gilt für die laufende Wahlperiode.
Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der gesetzliche Vorstand kann sich durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gegen Vollmacht vertreten lassen.
§9 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Bezirkszuchtwarten
c) dem Pressewart.
Die Zuchtwarte und der Pressewart werden ebenfalls auf 4 Jahre analog den Bestimmungen für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes gewählt und sind vom geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen. Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes erstreckt sich auf die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes , insbesondere in der vereinsinternen Arbeit, in Zuchtfragen und Fragen der Öffentlichkeitsarbeit. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter 3 aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind.
§10 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, jedoch muß in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einberufen werden. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres abgehalten werden. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Rundschreiben, E-Mail , DL-Mitteilungsheft oder andere geeignete Medien.
Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, außerdem durch die Mitglieder, wenn ein Zehntel, mindestens aber 20 Mitglieder, eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die Einberufungen dieser Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Fristen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingehen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von
Beschlüssen über Ehrenmitgliedschaften und Satzungsänderungen, für die jeweils ¾ Mehrheit erforderlich sind.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Der Schriftführer, oder ein vom 1. Vorsitzenden zuernennender Protokollführer, hat in allen Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Protokolle sind aufzubewahren und jeweils auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nach ordnungsgemäßer Ankündigung nur durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wobei eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Anträge betreffend die Auflösung müssen unter Angabe der Gründe gestellt und bedürfen der Unterstützung durch Unterschrift von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landejagdverband e.V. mit Sitz in Kiel, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für jagdkynologische Zwecke zu verwenden hat.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Teile ist Pinneberg.